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ZPO § 903 Wiederholte eidesstattliche Versicherung

ZPO § 903 Wiederholte eidesstattliche Versicherung

[ Auszug: Ein Schuldner, der die in § 807 dieses Gesetzes oder in § 284 der Abgabenordnung bezeichnete eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist, wenn die Abgabe  ... ]